Unsere Hausordnung

Herzlich willkommen im Kulturzentrum Grend. Wir setzen auf rücksichts- und respektvollen Umgang miteinander. Um Unklarheiten zu beseitigen und Missverständnisse zu vermeiden, haben wir dazu einige Regeln formuliert. Bitte wenden Sie sich an unser Personal, wenn Sie Fragen haben.

Träger des Kulturzentrum Grend ist der gemeinnützige Verein „Kulturzentrum Grend e.V.“. Die Hausordnung gilt für das gesamte Kulturzentrum, das zugehörige Außengelände sowie für die Gastronomie des Grend. Sie gilt für alle Personen, die das Kulturzentrum oder das Gelände betreten oder sich dort aufhalten. Mit dem Betreten wird die Hausordnung akzeptiert.

Das Hausrecht üben der Betreiber und beauftragte Dritte (z.B. Geschäftsführung der Grend-Gastro UG) aus. Der Betreiber ist berechtigt, den Zutritt zum Grend für Besucher*innen, Aussteller*innen und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, so z.B. den Zutritt nur gegen Vorlage eines Ausweises und einer Eintrittskarte zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren.

Im Grend gilt das Jugendschutzgesetz; das Grend ist als Träger der Jugendhilfe anerkannt. Sind die Veranstaltungen nicht speziell für Kinder und Jugendliche ausgewiesen, dann ist vor der Vollendung des 14. Lebensjahres die Begleitung eines Erwachsenen notwendig. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr an haben wie Erwachsene Zutritt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen bleiben davon unberührt.

Personen, die erkennbar stark alkoholisiert sind oder unter starker Drogeneinwirkung stehen, werden aus dem Grend verwiesen. Im gesamten Grend besteht Rauchverbot.

Alle Einrichtungen des Kulturzentrums Grend sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jede Person so zu verhalten, dass keine andere geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf einer Veranstaltung des Grend oder den Betrieb der Grend Kneipe&Bar zu stören oder in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen des Betreibers verstößt, ist zu unterlassen und können mit einem Hausverbot belegt werden, insbesondere:

  • Tätigkeiten, die den satzungsgemäßen Zielen des Kulturzentrum Grend e.V widersprechen oder diesen bewusst entgegenwirken. Die Satzung des Trägervereins „Kulturzentrum Grend e.V.“ sieht u.a. vor: den Widerstand gegen faschistische und menschenverachtende Bestrebungen in der Gesellschaft, Toleranz gegenüber anderen und den Gedanken der Völkerverständigung. Nicht gestattet sind daher insbesondere:
  • das uniforme und erkennbare Auftreten von Personen oder Gruppen mit realem oder mutmaßlich rechtsradikalem, fremdenfeindlichem und/oder radikalreligiösem Hintergrund,
  • gewalttätige Handlungen, Beleidigungen, Drohungen oder Erpressungen gegenüber anderen Gästen des Grend ebenso wie die Verwendung von rassistischen und rechtsradikalen Symbolen, Zeichen und Sprüchen. Die Verwendung von verbotenen nationalsozialistischen Symbolen und Texten werden zur Anzeige gebracht.
  • jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände (insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich),
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw., das Anbringen von Aufklebern aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,
  • die Verunreinigung der Räumlichkeiten oder des Freigeländes sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden.

Das Mitführen folgender Sachen ist untersagt:

  • Waffen oder gefährliche, waffenähnliche Gegenstände
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände (außer zur Sylvesterparty im Grend)
  • Untersagt sind darüber hinaus:
  • der Verzehr von mitgebrachten Getränken und Speisen ohne Zustimmung des Betreibers,
  • die Auslage oder Verteilung von rechtsradikalen, rassistischem, fremdenfeindlichem, radikalreligiösen und/oder sexistischem Infomaterial,
  • die Nutzung von Videokameras oder sonstigen Geräten zu Ton- oder Bildaufnahmen bei Veranstaltungen des oder im GREND (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).

Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden. Davon ausgenommen ist die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch den Betreiber.

Das vom Betreiber beauftragte Personal übt in dessen Namen das Hausrecht aus und ist befugt, befristete oder unbefristete Hausverbote auszusprechen und durchzusetzen, wenn ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt. Hausverbote, die durch den Betreiber ausgesprochen werden, gelten für den gesamten Bereich des Grend einschließlich des Außengeländes. Über die Aufhebung eines Hausverbots entscheidet der Betreiber auf Antrag nach billigem Ermessen. Verstöße gegen geltende Gesetze führen in jedem Fall zur Anzeige. Falls Sie sich durch das Grend-Personal oder beauftragte Dritte ungerecht behandelt fühlen, dann wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung des Kulturzentrums.

Ihr Grend-Team/Die Geschäftsleitung (Stand: 11/2018)